AGB GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Transportauftrag
der JET Logistik GmbH – Stand 03.2024

Allgemeines – Anwendung
Dieser nationale bzw. internationale Transportvertrag unterliegt den Bestimmungen
der CMR-Vereinbarung (Internationale Vereinbarung über Transportverträge auf Straßen) und den
nachfolgenden Bedingungen.
Anderslautende Bedingungen und Vorschriften des Absenders bzw. des Empfängers sind nicht
anwendbar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich vom Transporteur akzeptiert.
Die Unterzeichnung des Frachtbriefs durch den Verlader, durch das Ladepersonal und den
Abfertigungsspediteur sind verpflichtend für den Absender und die Unterzeichnung durch
das Entladepersonal an der Zieladresse sind verpflichtend für den Empfänger.
Der Absender gewährleistet, dass sein Auftragnehmer, der Empfänger, vorliegende Bedingungen
kennt und mit ihnen einverstanden ist. In Ermangelung dessen entschädigt er den Beförderer für
alle Kosten und er schützt ihn vor jeglicher möglichen Forderung.

Laden– Abladen- Gewicht
Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Angaben vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass
das Laden und Abladen jeweils durch den Absender bzw. den Empfänger erfolgt. Insofern der
Fahrer vom Absender oder Empfänger darum gebeten wird, diese Handlungen selbst auszuführen,
erfolgt dies unter der ausdrücklichen Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung jeweils des Absenders
bzw. des Empfängers. Der Transporteur und dessen Fahrer trägt keinerlei Haftung für Schäden,
verursacht durch das oder während dem Laden und/oder Abladen.
Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Angaben und insoweit dies möglich und/oder notwendig
ist, erfolgt die Verstauung durch den Transporteur auf der Grundlage der Anweisungen des
Absenders oder Verladers nach den auf der zurückzulegenden Strecke geltenden
Rechtsvorschriften. Wenn sich das vom Transporteur verwendete Fahrzeug oder die angewandte
Verstauung als unangemessen erweist, weil vom Absender oder Verlader falsche oder
unvollständige Informationen erteilt wurden oder wenn die Transportverpackung nicht stabil genug
ist, um eine korrekte Ladungssicherung zu gewährleisten, werden die sich daraus ergebenden
Kosten und Schäden vollständig vom Absender getragen.
Wenn kein anderer Ort vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung an der Grundstücksschwelle oder
der Rampe der Gebäude.
Wenn sich das Fahrzeug innerhalb des Geländes des Absenders, Verladers oder Empfängers
bewegen muss, erfolgt dies vollständig unter Anweisung und Verantwortung dieser Letzteren. Der
Transporteur kann sich diesen Anweisungen jedoch widersetzen, wenn er davon überzeugt ist,
dass die örtlichen Gegebenheiten die Sicherheit seines Fahrzeugs oder der Ladung gefährden.
Wenn am vereinbarten Lieferzeitpunkt keine einzige zuständige Person anwesend ist, ist der
Transporteur beauftragt, die zu liefernde Ware vor Ort abzuladen; danach wird der
Absender/Auftraggeber der Beförderung vom Transporteur über die Lieferung auf egal welche
Weise benachrichtigt. Für den Ersteren gilt, dass er diese Lieferung vorbehaltlos akzeptiert hat.

Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Anfrage des Absenders an den Transporteur, das Bruttogewicht
der Ladung im Sinne des Art. 8, Absatz 3 CMR zu überprüfen, bleibt der Absender für gleich
welche Überladung, auch eine Überladung pro Achse, die während der Beförderung festgestellt
wird, verantwortlich. Der Absender wird alle sich daraus ergebenden Kosten, einschl. des
Schadens wegen Standzeiten des Fahrzeugs und aller möglichen Strafen oder anderen
Gerichtskosten, die sich hieraus ergeben können, ersetzen.

Anweisungen
Die vom Transporteur eingestellten Arbeitnehmer dürfen keine Anweisungen oder Angaben
akzeptieren, die den Transporteur außerhalb der vertraglichen Beauftragung in Anspruch
nehmen, was Folgendes betrifft:
– den Wert der Waren, der im Falle eines vollständigen oder teilweisen Verlustes oder ebenfalls im
Falle von Beschädigung als Referenz dienen soll (Art. 23 und 25 CMR)
– die Lieferfristen (Art. 19 CMR)
– Rückerstattungsanweisungen (Art. 21 CMR)
– einen besonderen Wert (Art. 24 CMR) oder ein besonderes Interesse bei Lieferung (Art. 26
CMR).
– die Anweisungen oder Erklärungen bezüglich gefährlicher Güter (ADR) oder Güter, die einer
besonderen Regelung unterliegen.

Lagerung
Bei Lagerung durch den Transporteur haftet dieser nicht für Einbruchsdiebstahl, Raubüberfall,
Brand, Explosion, Blitzschläge, Luftfahrzeugabsturz, Wasserschaden, einen eigenen Mangel der
Güter und ihrer Verpackung, verdeckte Mängel und höhere Gewalt.
Die Haftung ist in jedem Fall auf einen Höchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro
Kilogramm verlorener oder beschädigter Waren mit einem absoluten Höchstbetrag von 25.000
EUR pro Vorfall oder Vorfallserie mit derselben Schadensursache beschränkt. Der Transporteur
haftet nicht für jegliche indirekten Schäden, u.a. wirtschaftlichen Verlust, Folgeschäden oder
immateriellen Schaden.

Standzeiten
Der Transporteur hat Recht auf eine Entschädigung für Wartezeiten des Straßenfahrzeugs.
Mangels anderslautender Vereinbarung wird angenommen, dass der Transporteur eine halbe Stunde
zum Beladen und eine halbe Stunde zum Abladen übernimmt.
Nach dieser Stunde hat der Transporteur Recht auf eine Entschädigung für alle Kosten,
die sich aus dieser zusätzlichen Standzeit ergeben.
Der Transporteur hat außerdem Recht auf eine Entschädigung aller Kosten,
die sich aus anderen Wartezeiten ergeben, wenn sie unter Berücksichtigung
der Speditionsumstände die normale Dauer überschreiten.

Haftung
Der Transporteur haftet nur gemäß den anwendbaren Bestimmungen der CMR-Vereinbarung für
Schäden an den transportierten Gütern.
Wenn anlässlich der Beförderung Schaden an anderen Gütern entsteht, die der Absender, der
Verlader oder der Empfänger in seiner Obhut hat, aber die nicht die zu befördernden Güter sind,
haftet der Transporteur nur für Schäden, die seinem Fehler oder seiner Fahrlässigkeit
zuzuschreiben sind. Auf jeden Fall, und vorbehaltlich absichtlicher Fälle, beschränkt sich der
Umfang seiner Haftung für den Schaden an anderen, als den zu befördernden Gütern pro
Schadensfall auf höchstens 8,33 Sonderziehungsrechte für jeden kg Bruttogewicht der
beförderten Ladung.

Rechnungserstellung – Zahlungen – Pfand/Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Frachtkosten verpflichtet, auch wenn er den Transporteur
auffordert, die Frachtkosten beim Empfänger einzuziehen.
Bei Stornierung nach 12:00 h am Vortage des Ladetermines sind dem Transporteur 50% der
vereinbarten Fahrtkosten zu zahlen; bei Stornierung am Ladetag grundsätzlich mindestens 70%
des Frachtpreises, ab 4 Stunden vor dem avisierten Ladetermin ist der volle Frachtpreis zu vergüten.
Für einen Palettentausch kann der Transporteur eine zusätzliche Vergütung in Rechnung stellen.
Die Frachtkosten dürfen nicht mit eventuell vom Transporteur geforderten Beträgen verrechnet
werden. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung sind die Rechnungen des Transporteurs am
erwähnten Fälligkeitstag ohne Nachlass fällig.
Für Entschädigungszahlungen im Geschäftsverkehr gelten die europäischen Richtlinien (2011/7/EU)
vom 16.02.2011 (1. Halbjahr 2024 = 12,5 % gesetzliche Zinsen).
Wenn, wie im vorigen Absatz erwähnt, Zinsen zu zahlen sind, hat der Transporteur von Rechts
wegen und ohne Inverzugsetzung Recht auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung in Höhe
von wenigstens 10% des von der Vertragspartei nicht bezahlten Betrages. Die Zuerkennung
dieses angemessenen Schadensersatzes zu 10% schließt die Zuerkennung einer möglichen
Verfahrensentschädigung bzw. jeglicher anderen bewiesenen Eintreibungskosten nicht aus.
In Ermangelung der Zahlung zum Fälligkeitstag werden alle nicht fälligen Rechnungen von Rechts
wegen und ohne Inverzugsetzung sofort und vollständig einforderbar.
Die verschiedenen Forderungen des Transporteurs an den Auftraggeber werden als eine einzige
und unteilbare Forderung betrachtet, auch wenn sie sich auf verschiedene Sendungen und auf
Güter beziehen, die er nicht mehr in seinem Besitz hat. Der Beförderer darf all seine Rechte und
Vorrechte bis zur Höhe dieser Forderung ausüben.
Außerdem kann der Transporteur auf alle Materialien und/oder Güter, die er verschickt, befördert,
lagert oder auf irgendeine Weise hält, ein Pfand- und/oder Zurückbehaltungsrecht zur Deckung
aller Summen ausüben, die sein Auftraggeber, aus gleich welchem Grund, schuldet oder schulden
wird.
Ungeachtet jeder Insolvenz, jeder Abtretung von Schuldforderungen, jeder Form von Pfändung
und ungeachtet jeglicher Gläubigerkonkurrenz kann der Transporteur in Bezug auf die
Verbindlichkeiten, die der Transporteur gegen seine Vertragspartei hat, und die die Letztere gegen
den Transporteur hat, eine Aufrechnung oder Schuldumwandlung vornehmen. Die Mitteilung oder
Zustellung eines Insolvenzverfahrens, einer Schuldforderungsabtretung, jeder Form von Pfändung
oder einer Konkurrenzsituation beeinträchtigt dieses Recht keineswegs.

Schlussbestimmungen
Im Streitfall zwischen den Parteien entscheiden, unbeschadet der Anwendung des Art. 31, Absatz
1 CMR, die zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks, in dem der Transporteur seinen
Gesellschaftssitz hat. In unserem Fall ist dies Gerichtstand Gera/Thüringen.
Das deutsche Recht findet Anwendung.

Wenn eine oder mehrere Bedingungen dieser allgemeinen Bedingungen, aus welchem Grund
auch immer, nicht anwendbar wären, bleiben die anderen Bedingungen trotzdem unberührt gelten.

Gößnitz, im März 2024